AGB

Allgemeine Geschäftsbedinungen

Allgemeine Geschäftsbedingungen

Durch Veröffentlichung dieser AGB verlieren alle bisherigen Bedingungen Ihre Gültigkeit

1. Geltungsbereich

Für alle Lieferungen und Leistungen gelten die nachstehenden Allgemeinen Liefer- und Zahlungsbedingungen. Abweichungen von diesen Bedingungen bedürfen der schriftlichen Vereinbarung.

2. Angebote

Unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich. Dies gilt auch, wenn wir dem Kunden Kataloge, technische

Dokumentationen (z.B. Zeichnungen, Pläne, Berechnungen, Kalkulationen, Verweisungen auf DIN-Normen),

sonstige Produktbeschreibungen oder Unterlagen – auch in elektronischer Form – überlassen haben.

3. Auftragserteilung

Aufträge gelten erst dann als zustande gekommen, wenn der Lieferer die Bestellung schriftlich bestätigt hat, das gilt auch für Vertreter vermittelter Aufträge.

Der Lieferer haftet grundsätzlich nicht für Fehler, die sich aus dem Besteller eingereichten Unterlagen, (z.B. Zeichnungen) oder durch ungenaue bzw. mündlichen Angaben ergeben.

4. Preise

Die Preise gelten jeweils ab Werk und zwar grundsätzlich ohne Fracht- bzw. Versandkosten und Verpackung. Zu den Preisen kommt die Mehrwertsteuer in der gesetzlichen Höhe hinzu.

Bei allen nach Vertragsabschluss bis zur Auftragserfüllung eingetretenen Erhöhungen von Material- oder Lohnkosten werden die Vertragsparteien über einen geänderten Preis neu verhandeln.

Im Angebot nicht ausdrücklich veranschlagte Leistungen, die zur Durchführung des Auftrages notwendig sind oder auf Verlangen des Auftraggebers ausgeführt werden, werden zusätzlich in Rechnung gestellt. Dies gilt insbesondere für Stemm-, Verputz-, Pflaster- und Erdarbeiten. Die Preise verstehen sich für normale Arbeitszeit und Arbeitsleistung. Für Über-, Nacht-, Sonn- und Feiertagsstunden sowie für Arbeit unter erschwerten Bedingungen werden die entsprechenden Zuschläge auf den Effektivlohn aufgeschlagen.

5. Zahlung

Falls nicht anders vereinbart, gelten folgende Zahlungsbedingungenen.

Unsere Forderungen sind sofort nach Erhalt der Rechnung ohne Skontoabzug zu begleichen. Zahlt der Kunde eine fällige Rechnung trotz Mahnung innerhalb der im Mahnschreiben gesetzten Frist nicht, so sind wir berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Bei Verzug des Käufers berechnen wir gem. § 288 BGB 5% über dem allg. Basiszinssatz als Jahreszins.

6. Lieferung und Versand

Lieferung erfolgt ab Ludwigshafen am Rhein

Liefertermine und Lieferfristen können verbindlich nur in schriftlicher Form vereinbart werden. Wir sind dennoch stets bemüht, unverbindlich zugesagte Lieferfristen einzuhalten.

Wenn ein verbindlicher Liefertermin nicht eingehalten werden kann, werden wir den Käufer hierüber unverzüglich informieren und einen neuen Termin vereinbaren. Wenn auch dieser Termin fruchtlos verstreicht, hat der Käufer das Recht, bezüglich der ausstehenden Lieferungen von dem Vertrag zurückzutreten.

Weitergehende Ansprüche des Käufers, z.B. Schadenersatzansprüche, sind ausgeschlossen.

Ab Übergabe an einen Frachtführer trägt der Käufer die Gefahr des Untergangs oder der zufälligen Verschlechterung der gekauften Ware.

Lieferverzögerungen aufgrund von höherer Gewalt haben wir nicht zu vertreten. Ein Schadenersatzanspruch des Käufers ist in diesen Fällen ausgeschlossen. Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung unser Eigentum.

Im Fall der Weiterveräußerung der Eigentums-Vorbehalts Ware tritt der Käufer hiermit sämtliche Ansprüche gegen den Zweitkäufer an uns erfüllungshalber ab, wobei der Käufer uns gegenüber weiterhin für die Bezahlung haftbar bleibt. Bei Pfändung oder Beschlagnahme durch Dritte (z.B. Vermieterpfandrecht) sind wir unverzüglich zu benachrichtigen.

Eine Warenrücknahme innerhalb der gesetzlichen Frist, ist nur für Lagerprodukte möglich. Sonderanfertigungen werden nicht zurückgenommen. Als Einlagerungsgebühr berechnen wir 20% des Kaufpreises.

7. Montage

Der Käufer ist dafür verantwortlich, dass die Ware am richtigen Ort montiert wird und etwaige erforderliche Genehmigungen und Nachweise der Statik vorliegen.

Er stellt sicher, dass die maßgeblichen Mark- und Grenzpunkte vorhanden und gut sichtbar sind, sowie sämtliche Leitungen und Rohre, die sich im Zaunverlauf befinden, auf dem Gelände markiert und dem Montageteam schriftlich mitgeteilt worden sind. Für Beschädigungen an Leitungen, die nicht markiert und/ oder nicht mitgeteilt waren, übernimmt der Käufer im Innenverhältnis die Haftung und stellt uns von einer Haftungsinanspruchnahme seitens Dritter frei, die auf Beeinträchtigungen von den genannten Leitungen beruhen. Kosten, durch die genannten Mehraufwendungen und Verzögerungen verursacht werden, hat der Käufer zu ersetzen.

Für den Einbau von Zaun- und Torbauteilen an vorhandene Bauwerke oder Strukturen kann keine Gewährleistung übernommen werden. Die Beurteilung ob das für die Zaun- und Torbauteile vorgesehene Bauwerk geeignet ist, obliegt gänzlich dem Auftraggeber.

Der für eine Montage vereinbarte Preis setzt einen normal grabbaren Boden (Bodenklasse 3 und 4) voraus, der ein einfaches Ausheben von Pfostenlöchern ermöglicht. Wenn diese Bodenbeschaffenheit nicht gegeben ist, oder dies während der Montage sichtbar wird (z.B. Fels, Steine, Beton, Wurzeln, gefrorener Boden) hat der Käufer den dadurch bedingten Zeitmehraufwand sowie den Materialmehraufwand zu erstatten. Gleiches gilt, wenn die Zauntrasse erhebliche Steigungen bzw. Gefälle (d.h. über 15% Neigung) enthält und/oder wenn die Montagestelle aus anderen Gründen nicht unmittelbar mit dem LKW erreicht werden kann.

Die Ausführung der Arbeiten muss ohne Unterbrechung gewährleistet sein.

Für einen ungehinderten Fortgang der Arbeiten wird ein freier Arbeitsraum ca. 2 Meter entlang, oder je 1 Meter links und rechts der Zaunlinie vorausgesetzt.

Die Zauntrasse muss frei von Hindernissen und gemäht sein. Wartezeiten bzw. zusätzlich entstehende An- und Abfahrten die aufgrund der Unterbrechung entstehen, werden gegen Nachweis berechnet.

Das Wiederherstellen von Belägen, Verbundsteinplätzen, Rasen, Beseitigung,Verteilung, Abfuhr und Entsorgung von Aushub- und Abraummaterial sind nur so weit Vertragsbestandteil, als diese durch uns schriftlich bestätigt wurden. Andernfalls werden diese Tätigkeiten, wenn der Käufer sie verlangt, oder wir diese als notwendig erachten, gesondert verrechnet. Der Auftraggeber ist verpflichtet, uns sämtliche daraus entstehenden Kosten (z.B. Deponiegebühren) zu erstatten.

8. Abnahme

Die Abnahme der Lieferung oder Leistung hat nach angezeigter Fertigstellung unverzüglich zu erfolgen. Die gilt auch für in sich abgeschlossene Teilleistungen oder -lieferungen. Hat der Auftraggeber die Lieferung oder Leistungen bzw. einen Teil davon in Benutzung genommen, so gilt die Abnahme nach Ablauf von sieben Kalendertagen als erfolgt. Mit der Abnahme geht die Gefahr auf den Auftraggeber über.

9. Gewährleistung

Der Käufer ist verpflichtet, die gelieferte bzw. montierte Ware unverzüglich zu untersuchen und etwaige offensichtliche Mängel unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Geschieht dies nicht, gilt die Ware als genehmigt. Gleiches gilt für Abweichungen der Liefermenge und/oder des Lieferinhalts.

Wenn ein Mangel durch ungeeignete oder unsachgemäße Behandlung oder Missachtung verursacht wird, ist die Gewährleistung ausgeschlossen. Dies gilt insbesondere, wenn unsere Ware auf ungeeignetem Baugrund montiert wird, bzw. wenn eine solche Art der Montage von uns verlangt wird.

Die Geltendmachung offensichtlicher Mängel nach Abnahme ist ausgeschlossen. Andere Mängelrügen unterliegen den gesetzlichen Fristen bzw. denen der VOB, sofern diese Vertragsgrundlagen ist.

Dem Lieferer muss Gelegenheit zur Prüfung an Ort und Stelle gegeben werden. Bei berechtigten Mängelrügen erfolgt kostenlose Nachbesserung innerhalb einer angemessenen Frist.

Bei Instandsetzungsarbeiten übernimmt der Lieferer eine Gewährleistung nur für die von ihm ausgeführten Lieferungen oder Leistungen. Für Schäden an Lieferungen oder Leistungen des Lieferers, die von nachfolgenden Bauhandwerkern verursacht worden sind, wird keine Gewährleistung übernommen. Für Risse im Holz und Farbanstriche übernehmen wir keine Garantie. Alle Aufträge werden nach den Bestimmungen VOB abgewickelt.

10. Schadenersatz

Die Haftung des Lieferers richtet sich ausschließlich nach dessen Liefer- und Zahlungsbedingungen Alle hierin nicht ausdrücklich zugestandenen Ansprüche – auch Schadenersatzansprüche gleich aus welchem Rechtsgrund – sind ausgeschlossen., es sei denn, sie beruhen auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Vertragsverletzung durch den Lieferer.

11. Eigentumsvorbehalt

Die Lieferung oder Leistungen bleiben bis zum Eingang aller Zahlungen aus dem Vertrag Eigentum des Lieferers.

Soweit die Liefergegenstände westliche Bestandteile des Grundstückes geworden sind, verpflichtet sich der Auftraggeber bei Nichteinhaltung der vereinbarten Zahlungstermine dem Lieferer die Demontage der Gegenstände, die ohne wesentliche Beeinträchtigung des Baukörpers ausgebaut werden können, zu gestatten und ihm das Eigentum an diesen Gegenständen zurück zu übertragen.

Beeinträchtigt der Auftraggeber die vorgenannten Rechte des Lieferers, so ist der diesem zum Schadensersatz verpflichtet. Die Demontage und sonstige Kosten gehen zu Lasten des Auftraggebers.

Werden Liefergegenstände mit einem anderen Gegenstand fest verbunden, so überträgt der Auftraggeber, falls hierdurch Forderungen oder sein Mieteigentum entstehen, seine Forderungen an dem neuen Gegenstand auf den Lieferer.

12. Änderungen

Konstruktionsänderungen dienen ausschließlich der Qualitätsverbesserung und den Sicherheitsbestimmungen. Änderungen gegenüber unserer Beschreibung behalten wir uns vor.

13. Gerichtsstand

Erfüllungsort und Gerichtsstand ist Ludwigshafen am Rhein.

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